Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
Erschienen am: 24.02.2025
Deutsche Börse AG / Aktienrückkaufprogramm Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
Deutsche Börse AG / Aktienrückkaufprogramm Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) 24.02.2025 / 16:10 CET/CEST Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Das von der Deutsche Börse AG in der Ad-hoc Mitteilung vom 11. Februar 2025 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 26. Februar 2025 auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2024 durchgeführt werden. Im Zeitraum bis zum 28. November 2025 sollen Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0005810055) zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu 500 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten (Höchstzahl bis zu 14 Mio. Aktien) ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) zurückgekauft werden.
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052.
Der Rückerwerb dient ausschließlich dem in Artikel 5 Absatz 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Zweck, d.h. der Herabsetzung des Kapitals der Deutsche Börse AG.
Mit dem Rückkauf ist ein Kreditinstitut beauftragt worden, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.
Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Mittelwert der Börsenpreise (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Darüber hinaus hat sich das Kreditinstitut insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu beachten. Danach dürfen Aktien u.a. nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des zum Zeitpunkt des Kaufs höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Außerdem dürfen an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in den 20 Börsentagen vor dem konkreten Kauftermin.
Der Aktienrückkauf kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Transaktionen bekannt gegeben.
Zudem wird die Deutsche Börse AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.deutsche-boerse.com/dbg-de/investor-relations/aktie-und-anleihen/aktienrueckkauf regelmäßig informieren.
Deutsche Börse AG Der Vorstand 24.02.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter https://eqs-news.com
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