Inhaberaktie

Aktien, in denen der Aussteller die Leistung allein der jeweiligen inhabenden Person, nicht einer namentlich genannten Person verspricht.

Auf einer Inhaberaktie wird der Besitzer im Unterschied zur Namensaktie namentlich nicht genannt und muss in der Regel keinen Nachweis für das rechtmäßige Eigentum an der Aktie erbringen.

Inhaberaktien werden formlos durch Übergabe und Einigung übertragen, ohne dass eine Änderung in der Urkunde vorgenommen werden muss. Dadurch sind sie in hohem Grad austauschbar (fungibel) und leicht handelbar. 

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AktG ist die Namensaktie inzwischen der Regelfall. Das Gesetz legt fest: "Die Aktien lauten auf Namen."

Diese Regelung stellt eine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage dar. Bis zur Aktienrechtsnovelle 2016 konnten Aktiengesellschaften frei zwischen Inhaber- und Namensaktien wählen. Heute ist die Namensaktie jedoch die standardmäßige Verbriefungsform für Aktien.

Inhaberaktien können nur noch in zwei Ausnahmefällen ausgegeben werden:

  • Wenn die Gesellschaft börsennotiert ist
  • Wenn bei nicht börsennotierten Gesellschaften der Anspruch des Aktionäre auf Einzelverbriefung ausgeschlossen und die Sammelurkunde bei einer im Gesetz genannten Stelle hinterlegt ist.