Insider

Person, die aufgrund ihrer Position oder beruflichen Tätigkeit Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über ein Unternehmen hat.

Als Insider gilt gemäß § 13 und § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 26. Juli 1994 jede Person, die

  • als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
  •  aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, oder
  • aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insider-Tatsache hat.

Eine Insider-Tatsache ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insider-Papieren oder auf Insider-Papiere selbst bezieht und deren Veröffentlichung den Kurs der Insider-Papiere erheblich beeinflussen könnte. Durch missbräuchliche Nutzung des Informationsvorsprunges könnte sich der Insider Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen; deshalb bestimmt das WpHG ein Insider-Handelsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße geahndet werden.

Das WpHG differenziert zwischen Personen mit unmittelbarem Zugang zu Insider-Informationen (Primär-Insider) und Personen, die indirekt Kenntnis von Insider-Tatsachen erlangt haben (Sekundär-Insider).

Der börsliche und außerbörsliche Handel mit Insider-Papieren wird laufend von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) überwacht.