Zulassungssegment für Wertpapiere mit besonders strengen Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten.
Mit dem Regulierten Markt ist am 1. November 2007 die bisher bestehende Unterteilung der organisierten Zulassungssegmente in den Amtlichen und Geregelten Markt aufgehoben worden. Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum Geregelten Markt zugelassen waren, gelten seit 1. November 2007 als zum Regulierten Markt zugelassen.
Im Regulierten Markt gelten die Zulassungsvoraussetzungen und die Folgepflichten der Teilnehmer des Amtlichen Marktes. Dies gilt auch für die Zulassungsvoraussetzungen, in denen sich der Geregelte Markt bisher vom Amtlichen Markt unterschied: Das Unternehmen muss seit mindestens drei Jahren bestehen; der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden Aktien oder falls eine Schätzung nicht möglich ist das Eigenkapital des Unternehmens muss mindestens 1,25 Mio. , der Streubesitzanteil mindestens 25 Prozent betragen. Wobei die Börsenzulassungsverordnung Ausnahmen erlaubt.
Der Regulierte Markt ist ein organisierter Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes. Das bedeutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen und die Folgepflichten der Teilnehmer sowie die Organisation des Handels selbst gesetzlich geregelt sind.
Ein emittierendes Unternehmen muss vor Aufnahme des Handels am Regulierten Markt ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren durchlaufen: Zusammen mit mindestens einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleister oder einem Unternehmen, das nach § 53 Abs. 1, Satz 1 oder § 53b Abs. 1, Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, muss es einen Antrag bei der Geschäftsführung der FWB® Frankfurter Wertpapierbörse einreichen. Gehört der Emittent selbst zu einer dieser Gruppen, so kann er die Zulassung eigenständig beantragen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind im Börsengesetz, in der Börsenzulassungsverordnung, im Wertpapierprospektgesetz und in der Börsenordnung geregelt.
Zusätzlich zum Zulassungssegment entscheiden sich die Emittenten an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Transparenzstandard. Emittenten im Regulierten Markt können den Prime Standard oder den General Standard wählen, Emittenten im Open Market den Entry Standard. Von dieser Wahl hängen die Zulassungsfolgepflichten ab.