Gesonderte Aufbewahrung und äußerliche, personalisierte Kennzeichnung der Wertpapiere eines Kunden
Wertpapiere in Streifbandverwahrung werden getrennt von den Beständen der Bank und Dritter aufbewahrt. Streifbandverwahrt werden Wertpapiere, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Der Name des Eigentümers wird auf einem Papierstreifen o. ä. vermerkt, der die Wertpapiere umgibt. Mäntel und Bögen werden aus Sicherheitsgründen getrennt aufbewahrt. Entstehende Verwaltungskosten zahlt der Kunde.
Der Vorteil der Streifbandverwahrung für den Kunden ist, dass er die eingelieferten Stücke wieder im Original erhält. Bei Streifbandverwahrung von Wertpapieren bleibt der Hinterleger Eigentümer seiner Stücke.
Bestimmungen zu Streifbandverwahrungen sind im Depotgesetz § 2 vom 04.02.1937 und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankengruppen geregelt.
Gegensatz: Sammelverwahrung