Haftung des Emittenten und des Emissionskonsortiums sowie aller Personen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Wertpapierprospekt.
Da der Wertpapierprospekt eine wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers ist, muss er alle wesentlichen Angaben enthalten, die dem Käufer ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere ermöglichen. Der notwendige Inhalt eines Prospekts ist gesetzlich vorgegeben.
Enthält ein Prospekt nachweislich fehlerhafte oder unvollständige Angaben, so kann der Erwerber der Wertpapiere unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme der Wertpapiere sowie den Ersatz der mit dem Erwerb verbundenen Kosten verlangen. Wurden die Wertpapiere bereits weiterveräußert, sind dem Geschädigten der erlittene Verlust und ebenfalls die mit dem Erwerb sowie die mit der Veräußerung verbundenen Kosten zu ersetzen.
Unter welchen Voraussetzungen der Anspruch besteht, ergibt sich aus dem Börsengesetz und aus dem Verkaufsprospektgesetz. Danach kann nur derjenige den Rücknahme- und Ersatzanspruch geltend machen, der insbesondere nachweisen kann, dass:
der Erwerb der Wertpapiere nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot bzw. nach der Notierungsaufnahme abgeschlossen war
die Wertpapiere aufgrund des Prospekts erworben wurden
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt zu einer Minderung des Wertpapierpreises beigetragen haben
er die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben nicht kannte.
Der Haftungsanspruch des Erwerbers verjährt ein Jahr nachdem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Wertpapierprospekt Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Jahre nach der Veröffentlichung des Prospekts.