Publikation eines Wertpapieremittenten, in der er gesetzlich vorgegebene Verkaufs- und Unternehmensinformationen veröffentlicht.
Ein Wertpapierprospekt enthält alle wesentlichen Informationen über das Wertpapier selbst und über den Emittenten, insbesondere die Unternehmensstruktur, die Finanzlage, die Geschäftstätigkeit sowie Angaben zu den an der Emission beteiligten Organen und Gesellschaften. Verantwortlich und haftbar für die Richtigkeit des Inhalts sind der Emittent und das Emissionskonsortium (Prospekthaftung).
Jeder Emittent von Wertpapieren, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss einen Wertpapierprospekt veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht und Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Pflicht zur Prospektveröffentlichung im Hinblick auf die Art des Angebots oder auf bestimmte Wertpapiere entfallen. So besteht z. B. keine Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, wenn die Wertpapiere nur sog. qualifizierten Anlegern (d. h. Personen, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere erwerben oder veräußern, z. B. Kreditinstitute) angeboten werden. Der Wertpapierprospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Dokument auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft und die Veröffentlichung in Form einer Billigung des Dokuments gestattet hat.
Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG).
Der Wertpapierprospekt ist nach seiner Billigung durch die BaFin bei der Behörde zu hinterlegen und spätestens einen Werktag vor Beginn des Angebots bzw. vor Notierungsaufnahme zu veröffentlichen.
Es bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, den Prospekt zu veröffentlichen (§ 14 Wertpapierprospektgesetz). Der Prospekt kann in einer Zeitung, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WpPG gerecht wird, abgedruckt werden, was im Hinblick auf den Umfang eines solchen Dokumentes tatsächlich nicht umsetzbar ist. Alternativ kann der Prospekt in gedruckter Form bei der Börse, an welcher die Wertpapiere zugelassen werden sollen, beim Emittenten selbst, bei den Emissionsbanken oder den Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Auch ist die Veröffentlichung des Prospekts auf der Website des Emittenten, der Emissionsbanken oder der Zahlstellen oder auf der Homepage der Börse, an welcher die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, möglich. Bei einer Veröffentlichung des Prospekts im Internet ist auf Verlangen vom Emittenten oder den Emissionsbanken eine Papierversion kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ort und Datum der Veröffentlichung des Prospekts hat der Emittent der BaFin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.