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MiFID I zu MiFID II

MiFID II/MiFIR – ein Überblick

MiFID II ist das allgemein gebräuchliche Kürzel für die Überarbeitung der 2007 verabschiedeten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (2004/39/EG), die gemeinhin als MiFID I (Markets in Financial Instruments Directive) bekannt ist. Die  Richtlinie (2014/65/EU) und die dazugehörige Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Regulation, MiFIR, Verordnung (EU) Nr. 600/2014) sind seit dem 3. Januar 2018 wirksam. Zum Ausschluss jeglichen Zweifels sei darauf hingewiesen, dass die Deutsche Börse jeweils einheitlich die Abkürzungen MiFID II/MiFIR verwendet. MiFID I bezieht sich auf die alte Richtlinie.

Von MiFID I zu MiFID II/MiFIR

  • Wesentliche Regelungen von MiFID betreffen:
  • Anforderungen an die Geschäftsführung und Organisation von Wertpapierfirmen,
  • Zulassungsanforderungen für geregelte Märkte,
  • aufsichtsrechtliches Meldewesen zur Vermeidung von Marktmissbrauch,
  • Transparenzpflicht im Aktienhandel und
  • Vorschriften für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel.

2014 einigten sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf eine Überarbeitung von MiFID, um die Effizienz, Widerstandsfähigkeit und Integrität der Finanzmärkte zu steigern und die Voraussetzungen innerhalb der Märkte zu vereinheitlichen.

Im Zuge der Überarbeitung der vorher bestehenden Richtlinie wurde der Anwendungsbereich von MiFID II/MiFIR deutlich erweitert und umfasst nun ein weiteres Feld von Firmen und Instrumenten als MiFID I.

Insbesondere zielen MiFID II/MiFIR darauf ab:

  • durch die Einführung von Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen für Nichteigenkapitalinstrumente mehr Transparenz zu erzielen sowie die bestehenden Transparenzanforderungen für den Aktienhandel zu stärken und zu erweitern,
  • mehr Geschäfte an geregelte Märkte zu verlagern, was durch die Einführung einer neuen Kategorie von Handelsplattform (Organised Trading Facility, OTF) für Derivate und Anleihen und eine Handelspflicht für Aktien an geregelten Marktplätzen unterstützt wird,
  • die Verpflichtung der Europäischen Union zur Umsetzung der G20-Beschlüsse zu erfüllen: Handelspflicht von Derivaten an geregelten Handelsplätzen, Einführung von Positionslimiten und Meldepflichten für Rohstoffderivate, Erweiterung des Begriffs einer Wertpapierfirma auf Firmen, die im Rahmen ihrer Finanztätigkeit mit Rohstoffderivaten handeln,
  • kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) durch die Einführung einer Registrierung als „KMU-Wachstumsmarkt“ den Zugang zu Kapital zu ermöglichen,
  • den Anlegerschutz durch ein Annahmeverbot für Provisionen, den Schutz unabhängiger Beratung, die Einführung neuer Vorschriften zur Produktüberwachung usw. zu stärken,
  • durch die Regulierung des Hochfrequenzhandels (high-frequency trading, HFT) mit der Einführung von Anforderungen an Handelsplätze und Firmen, die HFT nutzen, die Anpassung an den technologischen Fortschritt zu gewährleisten,
  • diskriminierungsfreien Zugang zu Handels- und Nachhandelsdienstleistungen zu ermöglichen und
  • die paneuropäische regulatorische Aufsicht und die Kooperation zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu stärken.

Anwendungsbereich  der MiFID II/MiFIR

Abhängig von Art und Volumen der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten einer Firma haben MiFID II/MiFIR unterschiedliche Auswirkungen. Allerdings ist keine Firmenkategorie als solche von der Anwendung der Bestimmungen ausgenommen. MiFID II/MiFIR gelten definitionsgemäß für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, bestimmte nichtfinanzielle Gegenparteien, zentrale Gegenparteien und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Europäischen Union ausführen. Den zuständigen nationalen Behörden ist das Recht vorbehalten, in letzter Instanz zu entscheiden, wen sie abweichend von oder ergänzend zu diesen Definitionen als Wertpapierfirma gemäß MiFID II/MiFIR und was sie als Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten betrachten.

Aufgrund des enormen Umfangs, der Ausführlichkeit, Verflechtung und Querverweise der regulatorischen Bestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen sind MiFID II/MiFIR äußerst komplex und in ihrer Gesamtheit nur schwer zu verstehen. Noch komplexer gestaltet sich die Sachlage durch die vorgesehene mehrphasige Entwicklung von MiFID II/MiFIR: So werden einige Bestimmungen stufenweise eingeführt und Teile der sogenannten Level 2-Maßnahmen sind potenziell laufenden Änderungen unterworfen.

Zum besseren Verständnis der regulatorischen Reformen im Rahmen von MiFID II/MiFIR empfiehlt es sich, weitgehend den von der Europäischen Kommission, vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verwendeten Kategorien zu folgen und diese den nachstehenden Segmenten zuzuordnen.

Marktstruktur

Die mit MiFID II/MiFIR neu eingeführte Marktstruktur soll bestehende rechtliche und regulatorische Lücken schließen. Sie soll sicherstellen, dass der Handel – sofern möglich – über geregelte Plattformen stattfindet. Zu diesem Zweck wurde eine entsprechende Pflicht zum Handel an geregelten Marktplätzen eingeführt. Wertpapierfirmen, die für Kunden über ein internes multilaterales Abgleichsystem Orders in Aktien und Eigenkapitalinstrumenten ausführen, müssen eine Zulassung als multilaterales Handelssystem (Multilateral Trading Facility, MTF) einholen.

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für geregelte Märkte und MTFs zu schaffen, wurde für Nichteigenkapitalinstrumente (die über eine organisierte multilaterale Handelsplattform gehandelt werden sollen) das sogenannte organisierte Handelssystem (Organised Trading Facility, OTF) eingeführt. OTF-Betreiber können Geschäfte nach eigenem Ermessen, aber nicht gegen ihr eigenes Buch ausführen, einschließlich der Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge. Neben der Handelspflicht für Aktien wurde eine Handelspflicht für Derivate, die für ein Clearing gemäß der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) in Frage kommen und ausreichend liquide sind, eingeführt.  › Weitere Informationen

Anlegerschutz

MiFID II/MiFIR führte eine Reihe organisatorischer Anforderungen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kundenvermögen und der Produktüberwachung ein. Unter anderem wird die Einrichtung einer Compliance-Funktion verlangt, deren Aufgabe es ist, die Entwicklung und die regelmäßige Prüfung der Produktüberwachung zu beobachten. Die neuen Bestimmungen sehen weiterhin strengere Verhaltensregeln vor. Unter anderem wird der Anwendungsbereich der Angemessenheitstests erweitert und die Pflicht zur Information von Kunden verstärkt.

Unabhängige Beratung wird eindeutig von nicht unabhängiger Beratung unterschieden. Auch für die Annahme von Provisionen (Anreizen) werden Beschränkungen festgelegt. MiFID II/MiFIR führen ferner vereinheitlichte Befugnisse und Bedingungen für die ESMA ein, die Vermarktung und den Vertrieb bestimmter Finanzinstrumente unter genau beschriebenen Umständen zu verbieten oder zu beschränken. Auch der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) werden für strukturierte Einlagen ähnliche Befugnisse übertragen. In Bezug auf Anlageprodukte für Kleinanleger (Packaged Retail Investment Products, PRIPs) deckt das neue Regelwerk auch strukturierte Einlagen ab und ergänzt die Richtlinie über Versicherungsvermittlung um neue Vorschriften für Versicherungsanlageprodukte.

Ein vereinheitlichtes System für den Zugang von Drittlandfirmen zu EU-Märkten beruht auf der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Rechts der entsprechenden Drittländer durch die Kommission. Das System gilt nur für die grenzüberschreitende Bereitstellung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten für professionelle und geeignete Gegenparteien. Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren und bis zur Entscheidung der Kommission über die Gleichwertigkeit gelten weiterhin die nationalen Drittlandregelungen. » Weitere Informationen

Transparenz

MiFID II/MiFIR zielt darauf ab, die Transparenz an den Aktienmärkten zu erhöhen und eine Transparenzregelung für alle Nichteigenkapitalfinanzinstrumente wie Anleihen und Derivate einzuführen. Bei Aktien beschränkt eine doppelte Volumenbegrenzung die Nutzung von Reference Price Waivers und Negotiated Price Waivers (Obergrenze von 4 Prozent pro Handelsplatz und 8 Prozent insgesamt). Für Ersteren ist ferner die Pflicht zur Kursverbesserung am Mittelwert vorgesehen. Large-in-Scale Waivers und Order Management Waivers bleiben in Bezug auf MiFID I unverändert.

MiFID II/MiFIR weiten das Vor- und Nachhandelstransparenzsystem darüber hinaus auf Nichteigenkapitalinstrumente aus und führen Ausnahmeregelungen für die Herstellung der Vorhandelstransparenz bei großen Aufträgen, Preisanfragesystemen und sprachbasierten Handelssystemen ein. Die Nachhandelstransparenz wird bei allen Finanzinstrumenten sichergestellt, wobei die Möglichkeit zur aufgeschobenen Veröffentlichung oder Volumenmaskierung besteht.

Handelsplätze sind nun verpflichtet, Vor- und Nachhandelsdaten auf wirtschaftlich vertretbarer Basis zur Verfügung zu stellen. Systematische Internalisierer und Wertpapierfirmen müssen Nachhandelsoffenlegungen über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (Authorised Publication Arrangement, APA) zur Verfügung stellen.

MiFID II/MiFIR zielt darauf ab, die Transparenz an den Aktienmärkten zu erhöhen und eine Transparenzregelung für alle Nichteigenkapitalfinanzinstrumente wie Anleihen und Derivate einzuführen. Bei Aktien beschränkt eine doppelte Volumenbegrenzung die Nutzung von Reference Price Waivers und Negotiated Price Waivers (Obergrenze von 4 Prozent pro Handelsplatz und 8 Prozent insgesamt). Für Ersteren ist ferner die Pflicht zur Kursverbesserung am Mittelwert vorgesehen. Large-in-Scale Waivers und Order Management Waivers bleiben in Bezug auf MiFID I unverändert.

MiFID II/MiFIR weiten das Vor- und Nachhandelstransparenzsystem darüber hinaus auf Nichteigenkapitalinstrumente aus und führen Ausnahmeregelungen für die Herstellung der Vorhandelstransparenz bei großen Aufträgen, Preisanfragesystemen und sprachbasierten Handelssystemen ein. Die Nachhandelstransparenz wird bei allen Finanzinstrumenten sichergestellt, wobei die Möglichkeit zur aufgeschobenen Veröffentlichung oder Volumenmaskierung besteht.

Handelsplätze sind nun verpflichtet, Vor- und Nachhandelsdaten auf wirtschaftlich vertretbarer Basis zur Verfügung zu stellen. Systematische Internalisierer und Wertpapierfirmen müssen Nachhandelsoffenlegungen über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (Authorised Publication Arrangement, APA) zur Verfügung stellen. » Weitere Informationen

Meldepflichten

Gemessen an den damit verbundenen operativen Herausforderungen zählt die Pflicht zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 MiFIR eindeutig zu den wichtigsten Bestimmungen von MiFID II/MiFIR. Neben der Erweiterung des Anwendungsbereichs in Bezug auf meldepflichtige Instrumente und Geschäfte oder betroffene Firmen stellen auch der Umfang und die Art der meldepflichtigen Einzelheiten einen Paradigmenwechsel dar.

Meldepflichtige Wertpapierfirmen müssen sich sowohl mit der Tatsache befassen, dass sie einige der erforderlichen meldepflichtigen Daten nicht erhalten, als auch damit, dass es sich bei einigen der Daten um vertrauliche Daten von Drittparteien handelt, deren Verbreitung möglicherweise gegen Datenschutzgesetze verstößt. Darüber hinaus könnten unabsichtlich Geschäftsgeheimnisse Dritten gegenüber offengelegt werden, falls eine Wertpapierfirma die Meldepflicht an einen delegierten Anbieter überträgt.

Die Firmen müssen ferner ihr Meldesystem laufend prüfen und zu diesem Zweck einen Testmechanismus etablieren. » Weitere Informationen