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Transparenz

Transparenz im Rahmen von MiFID II/MiFIR

Betrachtet man die Erweiterung der Bestimmungen von MiFID II/MiFIR auf neue Marktsegmente, Firmen und Instrumente, kann das Konzept der Transparenz als eines der wirkungsvollsten Systeme angesehen werden.

Die Festlegung von Transparenzanforderungen für Handelsplätze sowie für systematische Internalisierer (SIs) und Wertpapierfirmen, die im außerbörslichen (over-the-counter, OTC) Handel tätig sind, durch MiFID II/MiFIR erweitert ihren Geltungsbereich auf Eigenkapitalinstrumente und Nichteigenkapitalinstrumente.

Die zuständigen nationalen Behörden können Handelsplätze von einigen der Vorhandelstransparenzanforderungen befreien. Die Europäische Kommission behält sich jedoch das Recht vor, diese Anforderungen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzupassen. Zusätzlich wurde ein Volumenbegrenzungsmechanismus eingeführt, um den Handel im Rahmen einiger dieser Ausnahmeregelungen zu begrenzen. In der Vergangenheit führten die Befreiungen dazu, dass Dark Pools von großen Handelsvolumen anonym ausgeführt wurden. Die Aufsichtsbehörden argumentierten jedoch, dass die uneinheitliche Anwendung der Ausnahmeregelungen an den Handelsplätzen die Preisfeststellung und Transparenz belastet habe.

Wie oben ausgeführt, erstreckt sich die Transparenz im Rahmen von MiFID II/MiFIR auf Vorhandelstransparenzanforderungen und Nachhandelsoffenlegungen, die nach ihrer Umsetzung die Veröffentlichung der meisten Geschäfte mit Finanzinstrumenten vorsehen.

Transparenz für Handelsplätze

Transparenz für Aktien und Eigenkapitalinstrumente

Vorhandelstransparenzanforderungen

Geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme (MTFs) sind verpflichtet, laufend die aktuellen Geld- und Briefkurse von Aktien, Einlagenscheinen, ETFs, Zertifikaten und sonstigen Finanzinstrumenten („Aktien und Eigenkapitalinstrumente“), die über ihre Systeme angeboten werden, zu veröffentlichen. Auch wie groß der Anteil des Marktes ist, der bereit wäre, zu diesen Kursofferten zu handeln, ist anzugeben (gleichermaßen anwendbar auf messbare Interessensbekundungen).

Ausnahmen

Es bestehen vier Arten von Ausnahmen, die Firmen von den zuständigen nationalen Behörden gewährt werden können, um sie von der Veröffentlichung ihrer Kursofferten vor der Ausführung von Geschäften zu befreien. Diese Ausnahmen gelten, wenn der Handel zu einem Referenzpreis stattfindet (Reference Price Waiver), der Preis zwischen den Parteien ausgehandelt wird (Negotiated Trade Waiver), die Order sich in der Orderverwaltung der Börse befindet (Order Management Facility Waiver) oder die Order eine bestimmte Größe übersteigt (Large-in-Scale Waiver).

Volumenbegrenzungsmechanismus

Der Prozentsatz des Handels mit einem Finanzinstrument, der im Rahmen des Negotiated Trade Waiver und des Reference Price Waiver an einem Handelsplatz ausgeführt wird, wird auf 4 Prozent des Gesamthandelsvolumens mit diesem Finanzinstrument an allen Handelsplätzen in der EU in den vorangegangenen zwölf Monaten beschränkt.
Zugleich darf der Gesamthandel mit einem Finanzinstrument in der EU im Rahmen dieser Waiver 8 Prozent des Gesamthandelsvolumens an allen Handelsplätzen in der EU in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht übersteigen. Die Einhaltung dieser Begrenzungen wird über einen rollierenden Zwölfmonatszeitraum gemessen. Die ESMA ist verpflichtet, diese Daten monatlich zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Zuvor muss sie die Daten aus den Berichten der zuständigen Behörden, die den meldepflichtigen Firmen die Befreiung gewährten, zusammenführen.

Nachhandelstransparenzanforderungen

Handelsplätze sind verpflichtet, den Kurs, das Volumen und den Zeitpunkt der ausgeführten Geschäfte mit Aktien und Eigenkapitalinstrumenten, die an diesem Handelsplatz gehandelt wurden, soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.

Ferner sind sie verpflichtet, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen und auf diskriminierungsfreier Basis Wertpapierfirmen, die selbst zur Veröffentlichung dieser Angaben zu ihren Geschäften mit Aktien und Eigenkapitalinstrumenten verpflichtet sind, den Zugang zu den Vorkehrungen zu ermöglichen, die zur Veröffentlichung der oben genannten Informationen getroffen wurden.

Mindestanforderungen an Handelsinformationen

Zu veröffentlichen sind mindestens folgende Handelsinformationen:

  • Kennung des Finanzinstruments,
  • Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
  • Volumen und Zeitpunkt des Geschäfts,
  • Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
  • Preisnotierung der Transaktion und
  • Code für den Handelsplatz.

Aufgeschobene Veröffentlichung

Die zuständigen nationalen Behörden können in Abhängigkeit von der Art und Größe eines Geschäfts eine aufgeschobene Veröffentlichung der Informationen zulassen. Insbesondere können sie eine aufgeschobene Veröffentlichung von Geschäften genehmigen, die im Vergleich mit der normalen Marktgröße derartiger Geschäfte mit dieser (oder einer ähnlichen) Aktie oder einem Eigenkapitalinstrument besonders groß sind.

Transparenz für Nichteigenkapitalinstrumente

Vorhandelstransparenzanforderungen

Geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTFs) und organisierte Handelssysteme (OTFs) sind verpflichtet, laufend die aktuellen Geld- und Briefkurse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten („Nichteigenkapitalinstrumente“), die sie über ihre Systeme anbieten, zu veröffentlichen. Auch wie groß der Anteil des Marktes ist, der bereit wäre, zu den angebotenen Preisen zu handeln, ist anzugeben.

Zwar sind diese Anforderungen auf messbare Interessensbekundungen gleichermaßen anwendbar, sie sind jedoch für unterschiedliche Arten von Handelssystemen kalibriert, einschließlich Orderbuch-, offertengesteuerter, hybrider und sprachbasierter Handelssysteme sowie solcher mit regelmäßigem Auktionshandels. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt nicht für Derivattransaktionen nichtfinanzieller Gegenparteien, die zu Absicherungszwecken eingegangen wurden.

Ausnahmen

Die zuständigen nationalen Behörden können Handelsplätzen eine aufgeschobene Veröffentlichung der Angaben zu Geschäften mit folgenden Wertpapieren gewähren:

(a) Orders, die verglichen mit dem normalen Marktvolumen sehr groß sind, und Orders, die in einer Orderverwaltung des Handelsplatzes gehalten werden und deren Veröffentlichung noch aussteht,

(b) messbare Interessensbekundungen in Preisanfragesystemen und sprachbasierten Systemen, die über einer dem Finanzinstrument entsprechenden Größe liegen, was Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken aussetzen würde; dabei wird berücksichtigt, ob die relevanten Marktteilnehmer Klein- oder Großanleger sind und

(c) Derivate, die nicht der in Artikel 28 festgelegten Handelspflicht unterliegen, und sonstige Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt vorhanden ist.

Nachhandelstransparenzanforderungen

Handelsplätze sind verpflichtet, den Kurs, das Volumen und den Zeitpunkt der ausgeführten Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten, die an diesem Handelsplatz gehandelt wurden, soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen.

Im Vergleich mit den Nachhandelstransparenzpflichten für Aktien und Eigenkapitalinstrumente sind sie zudem verpflichtet, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen und auf diskriminierungsfreier Basis Wertpapierfirmen, die selbst zur Veröffentlichung dieser Angaben zu ihren Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten verpflichtet sind, den Zugang zu den Vorkehrungen zu ermöglichen, die zur Veröffentlichung der oben genannten Informationen getroffen wurden.

Aufgeschobene Veröffentlichung

Die zuständigen nationalen Behörden können in Abhängigkeit von der Art und Größe eines Geschäfts eine aufgeschobene Veröffentlichung der Informationen zulassen. Insbesondere können sie eine aufgeschobene Veröffentlichung für Geschäfte genehmigen, die

(a) im Vergleich zum normalen Marktvolumen für dieses (oder ein ähnliches) Nichteigenkapitalinstrument groß sind,

(b) im Zusammenhang mit einem Nichteigenkapitalinstrument stehen, für die kein liquider Markt besteht,

(c) die dem Finanzinstrument entsprechende Größe übersteigen, was Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken aussetzen würde; dabei wird berücksichtigt, ob die relevanten Marktteilnehmer Klein- oder Großanleger sind.

Getrennte Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsdaten auf wirtschaftlich vertretbarer Basis

Handelsplätze sind verpflichtet, die Informationen gemäß den oben beschriebenen Anforderungen für die verschiedenen Instrumente getrennt nach Vor- und Nachhandelsdaten zu veröffentlichen. Darüber hinaus müssen sie die Informationen auf wirtschaftlich vertretbarer Basis veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Zugang gewährleisten. Die Informationen müssen 15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

 

Gruppe Deutsche Börse antwortet auf die Konsultation der ESMA zur Transparenzregelung für Aktien und aktienähnliche Instrumente

In der durchgeführten Konsultation hat die ESMA relevante Stakeholder um ihre Meinung zu vorgeschlagenen Änderungen des Transparenzregimes gebeten, die darauf abzielen, dieses zu vereinfachen und gleichzeitig die Transparenz des Marktes insgesamt zu erhöhen.

Gruppe Deutsche Börse antwortet auf die Konsultation der ESMA zur Transparenzregelung für Nicht-Eigenkapitalinstrumente

Die Antwort der Gruppe Deutsche Börse kann hier abgerufen werden. Sie zeigt auf, wie die Transparenz im Nicht-Eigenkapitalbereich durch gezielte Änderungen erhöht werden kann, die eine natürliche Migration der Volumina in das regulierte Umfeld ermöglichen.

Gruppe Deutsche Börse antwortet auf die Konsultation der ESMA zur Transparenzregelung für systemische Internalisierer

Die Antwort der Gruppe Deutsche Börse können Sie hier abrufen. Darin stimmen wir mit den Ergebnissen der ESMA überein, dass durch MiFID II keine Erhöhung der Transparenz für SIs ausgelöst wurde und dass ein ungleiches Wettbewerbsumfeld zwischen SIs und MTFs besteht.

Gruppe Deutsche Börse-Antwort zur ESMA-Konsultation zu den Marktdaten-Leitlinien

Hier erfahren Sie mehr über unsere Ansichten zum Entwurf der Marktdatenleitlinien, die als Folgemaßnahme zum ESMA-Abschlussbericht über Marktdaten vom Dezember 2019 vorgeschlagen werden, um mehr Konvergenz zu gewährleisten.