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Meldung von Geschäften

Meldung von Geschäften

Die Pflicht zur Meldung von Geschäften gemäß MiFIR verlangt von Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, „der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Arbeitstags“ zu melden. Wie rigoros die Meldepflicht für Geschäfte in MiFID II/MiFIR überarbeitet wurde, geht aus diesem ersten Satz von Artikel 26 MiFIR aber nicht hervor.

Eine Pflicht zur Meldung von Geschäften wurde bereits 2007 mit MiFID I eingeführt. Doch die Richtlinie ging anschließend vorwiegend auf die Harmonisierung der Meldepflicht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein. Entsprechend war die Anwendung der Meldepflicht auf Finanzinstrumente beschränkt, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren (und auf Derivate, falls deren Basiswert ein solches Instrument war).

MiFID II/MiFIR sind indessen bestrebt, die Integrität der Märkte zu fördern, und haben die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA mit der Durchsetzung dieser Integrität durch die Überwachung der Geschäftstätigkeit von Wertpapierfirmen auf ehrliches, gerechtes und professionelles Marktverhalten beauftragt. Zu diesem Zweck führen MiFID II/MiFIR ein überarbeitetes und umfassendes System von Meldepflichten ein, das Behörden die effiziente Anwendung ihrer Überwachungsaufgaben ermöglicht.

Meldepflichtige Instrumente

Die Pflicht zur Meldung von Geschäften gemäß MiFID II/MiFIR erstreckt sich auf:

  • Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder die an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde,
  • Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, und
  • Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist.

Ein Korb ist meldepflichtig, wenn mindestens eines der Finanzinstrumente im Korb an einem Handelsplatz gehandelt wird. Ein Index ist meldepflichtig, wenn alle Bestandteile des Index an einem Handelsplatz gehandelt werden. Sie sind entweder ausgehend von einer Schwelle oder wenn der Index als Basiswert für ein Finanzinstrument verwendet wird, das zur ersten der oben aufgeführten Kategorien gehört, meldepflichtig.

Wer muss Geschäfte melden?

Nach MiFID II/MiFIR müssen alle Handelsplatzbetreiber (einschließlich Betreiber multilateraler und organisierter Handelssysteme) Geschäfte melden, die auf ihrer Plattform getätigt werden, wenn diese von einer Wertpapierfirma, die nicht der Regulierung unterliegt, über ihre Systeme ausgeführt werden.

Alle Wertpapierfirmen und Handelsplatzbetreiber unterliegen ausdrücklich der Pflicht zur Meldung von Geschäften, nicht aber unbedingt OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und AIF-Verwaltungsgesellschaften (Alternative Investmentfonds). Letztere unterliegen diesen Bestimmungen nur, wenn sie Portfoliomanagement- und Anlageberatungsdienstleistungen erbringen, die außerhalb des Mandats des Fonds liegen, für die sie als Verwalter agieren.

Geschäft und Ausführung eines Geschäfts

Um zu beurteilen, inwieweit eine solche Befreiung im Rahmen von MiFID II/MiFIR verfügbar ist, muss festgestellt werden, was genau ein „Geschäft“ im Sinne von MiFID II/MiFIR darstellt, worin die „Ausführung eines Geschäfts“ besteht und wie sie von der „Übermittlung einer Order“ getrennt werden kann.

Gemäß Artikel 26 MiFIR ist ein Geschäft „der Erwerb oder die Veräußerung eines Finanzinstruments“. Ein Geschäft kann also zusammenfassend als jegliche Änderung der Position einer Wertpapierfirma und/oder ihres Kunden in einem meldepflichtigen Instrument betrachtet werden. Beispiele für Geschäfte, die nach MiFID II/MiFIR nicht meldepflichtig sind, sind Verträge, die einzig und allein zu Clearing- oder Abrechnungszwecken geschlossen werden, Nachhandelsaufträge und Novationen in Derivaten, Portfoliokompressionen oder interne Übertragungen innerhalb derselben Rechtseinheit (sofern das wirtschaftliche Eigentum unverändert bleibt).

Die Ausführung eines Geschäfts umfasst:

  • Empfang und Übertragung von Ordern im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrument(en),
  • Orderausführung im Namen von Kunden,
  • Handel für eigene Rechnung,
  • Treffen einer Anlageentscheidung im Rahmen eines von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandats und
  • Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder von Konten.

Sie kann zusammenfassend als Vorgang beschrieben werden, der in einem Geschäft resultiert.

Übermittlung einer Order

Es handelt sich nicht um die Ausführung eines Geschäfts, sondern um die Übermittlung einer Order, wenn:

  • die Order von einem Kunden einging oder auf dessen Entscheidung zurückzuführen ist, ein bestimmtes Finanzinstrument im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats zu erwerben oder zu veräußern, das ihm von einem oder mehreren Kunden übertragen wurde,
  • die übermittelnde Firma sämtliche relevanten Informationen gemäß den technischen Regulierungsstandards der ESMA an eine andere Wertpapierfirma („empfangende Firma“) übermittelt hat,
  • die empfangende Firma der Pflicht zur Meldung von Geschäften unterliegt und sich damit einverstanden erklärt, das aus der Order resultierende Geschäft entweder zu melden oder die Einzelheiten der Order an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln.

Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Angaben zum Zeitpunkt erhalten, an dem die Einzelheiten der Order von der übermittelnden an die empfangende Firma weitergeleitet werden. Die empfangende Firma muss die Einzelheiten der erhaltenen Order auf offensichtliche Fehler und Auslassungen prüfen, bevor sie das Geschäft meldet, und dies bestätigen.

Darüber hinaus ist die übermittelnde Firma verpflichtet zu prüfen, ob robuste Systeme und Kontrollen vorhanden sind, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Informationen zu gewährleisten. Ordern dürfen nicht an außerhalb der Europäischen Union ansässige Gegenparteien übermittelt werden.

Welche Angaben sind meldepflichtig?

Die Zahl der Angaben, die gemeldet werden müssen, um das Finanzinstrument, die an dem Geschäft beteiligten Parteien und den Handelsplatz zu identifizieren, ist deutlich gestiegen. Zu den meldepflichtigen Angaben zählen insbesondere: meldende Einheit, Kennzeichnungen der meldenden Zweigniederlassung, Mengenangabe und Preisnotierung, Währungen, Gegenleistung des Geschäfts, Legal Entity Identifier (LEI) für Rechtseinheiten, die Anspruch auf eine LEI haben, eindeutige nationale Nummer für natürliche Personen (sofern verfügbar), Entscheidungsträger, weitere Einzelheiten zu natürlichen Personen (Vor- und Nachname, Geburtsdatum usw.), Klassifizierung des Instruments, spezifische Angaben zu OTC-Derivaten, Händler-ID (Anlagenentscheidung und Ausführung), Algo-ID (Anlagenentscheidung und Ausführung) für algorithmischen Handel, Kennzeichnungen von Leerverkäufen, OTC-Nachhandelskennzeichnungen, Angaben zu Ausnahmen, Angaben zu Rohstoffderivaten, Ergebnis der Ausübung von Optionen, Repo-Geschäfte, Angaben im Zusammenhang mit der Übermittlung von Aufträgen und die sogenannte Report Matching Number.

Wer kann der Meldepflicht nachkommen?

Wie oben beschrieben, obliegt die Meldepflicht entweder der Wertpapierfirma oder dem Handelsplatz. Wertpapierfirmen können ihrer Meldepflicht entweder selbst unmittelbar an die zuständige nationale Behörde oder über einen Handelsplatz oder einen genehmigten Meldemechanismus (Approved Reporting Mechanism, ARM) nachkommen. Die Meldung muss spätestens am Tag nach dem Geschäft eingehen. In Anbetracht der Komplexität der Meldung kann es für Firmen empfehlenswert sein, einen ARM mit der Meldung ihrer Geschäfte zu beauftragen.

Ein ARM muss die technischen Spezifikationen einhalten, die durch die zuständige Behörde seines Heimatmitgliedsstaats festgelegt werden, ebenso wie jene der übrigen zuständigen Behörden, an die er Geschäfte meldet. Er muss über angemessene Richtlinien, Vorkehrungen und technische Kapazitäten verfügen, um Meldungen über Geschäfte von Wertpapierfirmen zu erhalten und Informationen an diese Firmen zurückzusenden. Ein ARM muss der Wertpapierfirma Kopien der Meldungen, die in deren Namen an die zuständige nationale Behörde gesendet wurden, zur Verfügung stellen. Zu beachten ist, dass Wertpapierfirmen zwar unmittelbar Meldungen an die zuständige nationale Behörde senden können, ohne ein ARM zu sein. Jede Einheit, die Meldungen im Namen eines Dritten vornimmt (delegierte Meldepflicht), muss jedoch als ARM registriert sein.

MiFIR-Überprüfungsbericht über die Pflichten zur Meldung von Transaktionen und Referenzdaten

Die ESMA hat den Prozess der Überprüfung der Meldepflichten für Transaktionen gestartet. Das vollständige Konsultationspapier sowie die Antwort der Gruppe Deutsche Börse können hier und hier abgerufen werden.