Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber. Bei anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Wählbar sind auch die Personen, die zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer inländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Unternehmens befugt sind, wenn sie in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben.