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Benchmark-Verordnung

Benchmark-Verordnung

Die Integrität von Benchmarks ist von entscheidender Bedeutung für die Preisbildung vieler Finanzinstrumente wie Zinsswaps, kommerzielle und nichtkommerzieller Verträge, Darlehen und Hypotheken sowie für das Risikomanagement. Jedes Risiko der Manipulation von Benchmarks kann das Marktvertrauen untergraben, den Anlegern erhebliche Verluste bescheren und die Realwirtschaft verzerren.

Die Benchmark-Verordnung wurde 2013 vorgeschlagen, um das Vertrauen in Benchmarks nach den Skandalen um London Interbank Offered Rate (LIBOR) und Euro InterBank Offered Rate (EURIBOR) wiederherzustellen. Die Verordnung deckt jedoch ein breites Spektrum von Benchmarks ab, die sich in ihrem Charakter und Anwendungsbereich unterscheiden. Regulierte Daten-Benchmarks (die auf der Grundlage von Eingangsdaten auf regulierten Handelsplätzen ermittelt werden) sind beispielsweise weniger anfällig für Manipulationen als Zins-Benchmarks.

Im Jahr 2019 wurde die Benchmark-Verordnung überarbeitet, um zwei neue Kategorien von EU-Klimaschutz-Benchmarks und EU-Benchmarks im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen sowie nachhaltigkeitsbezogene Angaben für Benchmarks hinzuzufügen. Im Jahr 2020 fand eine gezielte Überprüfung der Benchmark-Verordnung statt, nachdem die britische Financial Conduct Authority (FCA) 2017 angekündigt hatte, dass die LIBOR bis Ende 2021 auslaufen wird. Nach den neuen Vorschriften kann die Europäische Kommission kritische Benchmarks und andere Benchmarks durch eine sogenannte gesetzliche Ersatz-Benchmark ersetzen, wenn deren Abschaffung zu einer erheblichen Störung der Funktionsweise der Finanzmärkte in der EU führen würde. Darüber hinaus verlängern die geänderten Vorschriften die Übergangsregelung für Benchmarks aus Drittländern und erlauben es den in der EU beaufsichtigten Unternehmen, diese bis Ende 2023 zu verwenden.

Im Jahr 2023 schlug die Kommission vor, die Benchmark-Verordnung zu überprüfen, um den Verwaltungs- und Regulierungsaufwand zu verringern. Dieser Vorschlag verringert den Umfang der Vorschriften für Drittlands-Benchmarks, die für die EU-Märkte von Bedeutung sind, und beseitigt das Risiko für EU-Nutzer, auf bestimmte Benchmarks nicht Bezug nehmen zu können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Benchmarks zu gewährleisten, wird der Anwendungsbereich der Vorschriften für EU-Administratoren von Benchmarks eingeschränkt, so dass die Verordnung nur für als signifikant eingestufte Benchmarks und EU-Klima-Benchmarks gilt, die Überarbeitung wird derzeit von den Mitgesetzgebern geprüft.

Weitere Informationen zur Positionierung der Gruppe Deutsche Börse zu diesem Thema finden Sie in unseren Stellungnahmen und Positionspapieren unter Publikationen.